GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland
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Données contractuelles
Derniers changements
Per 1. Januar 2021: Änderung der Artikel 18 Lohnzahlung bei Militär, Zivil- und Zivilschutzdienst und 19 Lohnzahlung bei Mutterschaft. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Remarque:
Cette version n’existe pas en version française. Pour cette raison, les textes non traduits sont indiqués dans leur langue d'origine.Champ d'application du point de vue territorial
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue personnel
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Artikel 3.1
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Artikel 33
Renseignements organes paritaires
Paritätische Berufskommission (PBK):
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
Tel. Zentrale +41 (0)31 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch
Renseignements représentants des travailleurs
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018
| Mitarbeiterkategorie | Jahr nach Lehrabschluss | Mindestmonatslohn (13x/Jahr) |
|---|---|---|
| Automobildiagnostiker/-in | - | CHF 5'050.-- |
| Automobilmechatroniker/-in (schwere und leichte Motorwagen), Carrosseriespengler/-in, Autolackerierer/-in | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
| 2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'650.-- | |
| Automobilfachmann/-frau (schwere und leichte Motorwagen) | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
| 2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'150.-- | |
| Automobilassistent/-in | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 3'750.-- |
| 2 Jahre Berufspraxis | CHF 3'850.-- |
Lernende ab 2015
| Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | CHF 9'100.-- | CHF 700.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 10'400.-- | CHF 800.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 14'300.-- | CHF 1'100.-- |
| 4. Lehrjahr | CHF 16'900.-- | CHF 1'300.-- |
Lohnvereinbarung 2020
Augmentation salariale
Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2021 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 101.2 Punkte (Stand September 2020, auf der Indexbasis Dezember 2015) als ausgeglichen.
Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
13e salaire
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
| Art der Arbeit | Zuschlag |
|---|---|
| Abendarbeit (20.00-23.00) | Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird |
| Nachtarbeit (23.00-06.00) | Zuschlag von 50% |
| Sonntagsarbeit (00.00-24.00) | Zuschlag von 100% |
Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.
Artikel 6
Autres suppléments
Artikel 7
Durée normale du travail
Artikel 5
Heures supplémentaires
Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer
Artikel 6
Vacances
| Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
|---|---|
| Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen | 25 Arbeitstage |
| Arbeitnehmende über 20 Jahre | 21 Arbeitstage |
| Vom Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | 22 Arbeitstage |
| Vom Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | 23 Arbeitstage |
| Vom Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | 24 Arbeitstage |
| Vom Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage |
| Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage |
Artikel 11
Jours de congé rémunérés (absences)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Hochzeit | 2 Tage |
| Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) | 1 Tag |
| Niederkunft der Ehefrau | 1 Tag |
| Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
| Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls | 1 Tag |
| Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen | 1 Tag |
| Ausmusterung | gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag |
| Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro Jahr |
| Fasnacht | gemäss interner Regelung |
Artikel 9
Jours fériés rémunérés
Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)
Artikel 10
Maladie
Artikel 16 und 19; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Accident
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 17
Service militaire / civil / de protection civile
Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:
| Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | |
|---|---|---|
| Rekrutenschule und übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
| Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Artikel 18; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
Artikel 22
Apprentis
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.
Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslohn:
| Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | CHF 9'100.-- | CHF 700.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 10'400.-- | CHF 800.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 14'300.-- | CHF 1'100.-- |
| 4. Lehrjahr | CHF 16'900.-- | CHF 1'300.-- |
Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2020
Jeunes employés
Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329e
Délai de congé
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 20
Protection contre les licenciements
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Représentants des travailleurs
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des employeurs
Cautions
- Vertragsparteien: CHF 5'000.--
- Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt
Verwendung der Kaution:
Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.
Freigabe der Kaution:
Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.
Artikel 29
Tâches des organes paritaires
- Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
- Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
- Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
- Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
- Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
- Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
- Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
- Ahndung von Vertragsverletzungen.
Artikel 23 und 24
Conséquence en cas de violation de la convention
Dispense de travail pour activité associative
Artikel 13
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Procédures de conciliation et d'arbitrage
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|---|
| Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
| Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
| Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 24, 26 und 27
Obligation de paix du travail
Artikel 2