GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme

Ajouter aux favoris
Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.01.2018 jusqu'au 31.12.2021
Extension du champ d’application: à partir du 01.01.2018 jusqu'au 31.12.2021
Derniers changements
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.

Remarque:
Cette version n’existe pas en version française. Pour cette raison, les textes non traduits sont indiqués dans leur langue d'origine.
Get As PDF
Champ d'application du point de vue territorial
8143
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Champ d'application du point de vue territorial
9110
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Champ d'application du point de vue territorial
9408
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Champ d'application du point de vue territorial
9873
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Champ d'application du point de vue territorial
10092
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Champ d'application du point de vue territorial
10712
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Champ d'application du point de vue territorial
11049
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Champ d'application du point de vue territorial
11118
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Champ d'application du point de vue territorial
11195
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
8143
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
9110
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
9408
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
9873
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10092
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10712
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11049
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11118
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11195
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue personnel
8143
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Champ d'application du point de vue personnel
9110
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Champ d'application du point de vue personnel
9408
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Champ d'application du point de vue personnel
9873
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Champ d'application du point de vue personnel
10092
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Champ d'application du point de vue personnel
10712
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Champ d'application du point de vue personnel
11049
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Champ d'application du point de vue personnel
11195
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Champ d'application du point de vue personnel
11118
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
8143
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
9110
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
9408
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
9873
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
10092
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
10712
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
11049
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
11118
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
11195
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
8143
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
9110
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
9408
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
9873
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
10092
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
10712
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
11049
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
11118
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
11195
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
8143
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
9110
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
9408
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
9873
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
10092
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
10712
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
11049
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
11118
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
11195
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
8143
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
9110
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
9408
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
10092
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
9873
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
10712
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11049
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11118
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11195
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Renseignements organes paritaires
8143
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements organes paritaires
9110
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements organes paritaires
9408
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements organes paritaires
9873
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Renseignements organes paritaires
10092
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Renseignements organes paritaires
10712
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Renseignements organes paritaires
11049
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Renseignements organes paritaires
11118
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Renseignements organes paritaires
11195
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Renseignements représentants des travailleurs
8143
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
9110
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
9408
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
9873
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10092
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10712
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11049
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11195
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11118
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
8143
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
9110
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
9408
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Salaires / salaires minimums
8143
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A (Selbständige Montageleiter)CHF 5'220.--CHF 30.00
B (Facharbeiter)CHF 4'770.--CHF 27.41
C (Berufsarbeiter)CHF 4'280.--CHF 24.60
D (Hilfsarbeiter)CHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A (Selbständige Montageleiter)CHF 5'260.--CHF 30.23
B (Facharbeiter)CHF 4'810.--CHF 27.64
C (Berufsarbeiter)CHF 4'320.--CHF 24.83
D (Hilfsarbeiter)CHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A (Selbständige Montageleiter)CHF 5'300.--CHF 30.46
B (Facharbeiter)CHF 4'850.--CHF 27.87
C (Berufsarbeiter)CHF 4'360.--CHF 25.06
D (Hilfsarbeiter)CHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salaires / salaires minimums
9110
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salaires / salaires minimums
9408
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salaires / salaires minimums
9873
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salaires / salaires minimums
10092
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salaires / salaires minimums
10712
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salaires / salaires minimums
11049
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salaires / salaires minimums
11118
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salaires / salaires minimums
11195
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Catégories de salaire
8143
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Catégories de salaire
9110
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Catégories de salaire
9408
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Catégories de salaire
9873
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Catégories de salaire
10092
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Catégories de salaire
10712
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Catégories de salaire
11049
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Catégories de salaire
11118
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Catégories de salaire
11195
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Augmentation salariale
8143
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Augmentation salariale
9110
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Augmentation salariale
9408
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Augmentation salariale
9873
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Augmentation salariale
10092
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Augmentation salariale
10712
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Augmentation salariale
11049
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Augmentation salariale
11118
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Augmentation salariale
11195
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
13e salaire
8143
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13e salaire
9110
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13e salaire
9408
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13e salaire
9873
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13e salaire
10092
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13e salaire
10712
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13e salaire
11049
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13e salaire
11195
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13e salaire
11118
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
8143
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
9110
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
9408
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
9873
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
10092
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
11049
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
10712
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
11195
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
11118
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Cadeaux d'ancienneté
8143
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Cadeaux d'ancienneté
9110
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Cadeaux d'ancienneté
9408
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Cadeaux d'ancienneté
9873
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Cadeaux d'ancienneté
10092
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Cadeaux d'ancienneté
10712
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Cadeaux d'ancienneté
11049
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Cadeaux d'ancienneté
11195
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Cadeaux d'ancienneté
11118
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Versement du salaire
8143
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versement du salaire
9110
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versement du salaire
9408
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versement du salaire
9873
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versement du salaire
10092
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versement du salaire
10712
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versement du salaire
11049
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versement du salaire
11118
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versement du salaire
11195
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
8143
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
9110
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
9408
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
9873
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10092
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10712
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11049
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11195
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11118
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Indemnisation des frais
8143
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.-
Mittagessen CHF 12.-
Nachtessen CHF 20.-
Übernachten CHF 67.-

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Indemnisation des frais
9110
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Indemnisation des frais
9408
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Indemnisation des frais
9873
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Indemnisation des frais
10092
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Indemnisation des frais
10712
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Indemnisation des frais
11049
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Indemnisation des frais
11195
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Indemnisation des frais
11118
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Autres suppléments
8143
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Autres suppléments
9110
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Autres suppléments
9408
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Autres suppléments
9873
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Autres suppléments
10092
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Autres suppléments
10712
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Autres suppléments
11049
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Autres suppléments
11118
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Autres suppléments
11195
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Durée normale du travail
8143
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Durée normale du travail
9110
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Durée normale du travail
9408
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Durée normale du travail
9873
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Durée normale du travail
10092
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Durée normale du travail
10712
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Durée normale du travail
11049
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Durée normale du travail
11195
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Durée normale du travail
11118
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Heures supplémentaires
8143
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Heures supplémentaires
9110
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Heures supplémentaires
9408
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Heures supplémentaires
9873
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Heures supplémentaires
10092
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Heures supplémentaires
11049
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Heures supplémentaires
10712
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Heures supplémentaires
11195
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Heures supplémentaires
11118
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Vacances
8143
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacances
9110
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacances
9408
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacances
9873
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacances
10092
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacances
10712
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacances
11049
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacances
11195
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacances
11118
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Jours de congé rémunérés (absences)
8143
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Jours de congé rémunérés (absences)
9110
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Jours de congé rémunérés (absences)
9408
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Jours de congé rémunérés (absences)
9873
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Jours de congé rémunérés (absences)
10092
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Jours de congé rémunérés (absences)
10712
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Jours de congé rémunérés (absences)
11049
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Jours de congé rémunérés (absences)
11118
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Jours de congé rémunérés (absences)
11195
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Jours fériés rémunérés
8143
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Jours fériés rémunérés
9110
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Jours fériés rémunérés
9408
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Jours fériés rémunérés
9873
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Jours fériés rémunérés
10092
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Jours fériés rémunérés
10712
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Jours fériés rémunérés
11049
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Jours fériés rémunérés
11118
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Jours fériés rémunérés
11195
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Maladie
8143
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Maladie
9110
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Maladie
9408
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Maladie
9873
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Maladie
10092
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Maladie
10712
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Maladie
11049
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Maladie
11118
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Maladie
11195
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Accident
8143
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Accident
9110
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Accident
9408
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Accident
9873


Artikel 13
Accident
10092


Artikel 13
Accident
10712


Artikel 13
Accident
11049


Artikel 13
Accident
11118


Artikel 13
Accident
11195


Artikel 13
Service militaire / civil / de protection civile
8143
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Service militaire / civil / de protection civile
9110
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Service militaire / civil / de protection civile
9408
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Service militaire / civil / de protection civile
9873
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Service militaire / civil / de protection civile
10092
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Service militaire / civil / de protection civile
10712
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Service militaire / civil / de protection civile
11049
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Service militaire / civil / de protection civile
11118
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Service militaire / civil / de protection civile
11195
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
8143
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
9110
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
9408
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
9873
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
10092
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
10712
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
11049
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
11118
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
11195
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Dispositions antidiscrimination
8143
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Dispositions antidiscrimination
9110
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Dispositions antidiscrimination
9408
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Dispositions antidiscrimination
9873
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Dispositions antidiscrimination
10092
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Dispositions antidiscrimination
10712
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Dispositions antidiscrimination
11049
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Dispositions antidiscrimination
11118
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Dispositions antidiscrimination
11195
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Sécurité au travail / protection de la santé
8143
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sécurité au travail / protection de la santé
9110
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sécurité au travail / protection de la santé
9408
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sécurité au travail / protection de la santé
9873
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sécurité au travail / protection de la santé
10092
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sécurité au travail / protection de la santé
10712
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sécurité au travail / protection de la santé
11049
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sécurité au travail / protection de la santé
11118
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sécurité au travail / protection de la santé
11195
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Apprentis
8143


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprentis
9110


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprentis
9408


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprentis
9873


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprentis
10092


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprentis
10712


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprentis
11049


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprentis
11118


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprentis
11195


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Jeunes employés
8143


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Jeunes employés
9110


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Jeunes employés
9408


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Jeunes employés
9873
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Jeunes employés
10092
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Jeunes employés
10712
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Jeunes employés
11049
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Jeunes employés
11118
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Jeunes employés
11195
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Délai de congé
8143
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Délai de congé
9110
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Délai de congé
9408
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Délai de congé
9873
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Délai de congé
10092
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Délai de congé
10712
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Délai de congé
11049
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Délai de congé
11118
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Délai de congé
11195
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Représentants des travailleurs
8143
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
9110
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
9408
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
9873
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
10092
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
10712
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
11049
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
11118
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
11195
Gewerkschaft Unia
Représentants des employeurs
8143
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Représentants des employeurs
9110
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Représentants des employeurs
9408
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Représentants des employeurs
9873
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Représentants des employeurs
10092
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Représentants des employeurs
10712
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Représentants des employeurs
11049
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Représentants des employeurs
11118
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Représentants des employeurs
11195
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Fonds paritaire
8143
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fonds paritaire
9110
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fonds paritaire
9408
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fonds paritaire
9873
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fonds paritaire
10092
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fonds paritaire
10712
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fonds paritaire
11049
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fonds paritaire
11118
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fonds paritaire
11195
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Cautions
8143
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cautions
9110
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cautions
9408
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cautions
9873
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cautions
10092
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cautions
10712
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cautions
11049
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cautions
11195
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cautions
11118
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Tâches des organes paritaires
8143
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Tâches des organes paritaires
9110
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Tâches des organes paritaires
9408
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Tâches des organes paritaires
9873
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Tâches des organes paritaires
10092
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Tâches des organes paritaires
10712
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Tâches des organes paritaires
11049
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Tâches des organes paritaires
11118
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Tâches des organes paritaires
11195
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Procédures de conciliation et d'arbitrage
8143
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procédures de conciliation et d'arbitrage
9110
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procédures de conciliation et d'arbitrage
9408
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procédures de conciliation et d'arbitrage
9873
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procédures de conciliation et d'arbitrage
10092
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procédures de conciliation et d'arbitrage
10712
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11049
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11118
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11195
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Renseignements organes paritaires
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Postfach
8021 Zürich
+41 44 295 30 67
https://pbk-deckensysteme.ch/kontakt

Renseignements représentants des travailleurs
Unia Secrétariat central
Weltpoststrasse 20
Postfach
3000 Bern 16
+41 31 350 21 11
https://www.unia.ch/fr

Versions archivées
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
12.13731 20.11.2025 20.11.2025
12.13570 06.05.2025 06.05.2025
12.13298 13.12.2024 01.01.2025
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
11.13306 13.12.2024 13.12.2024
11.13161 20.11.2024 20.11.2024
11.12589 16.11.2023 16.11.2023
11.12205 07.03.2023 07.03.2023
11.12036 22.12.2022 01.01.2023
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
10.11508 16.12.2021 01.01.2022
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
9.11195 11.02.2021 11.02.2021
9.11118 01.01.2018 01.01.2018